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Heute gültige Regelung der Pauschalbesteuerung:
§ 10bis
7. Besteuerung nach dem Aufwand
Absatz 1
Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger
Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht,
bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und
Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
Absatz 2
Haben diese Personen nicht das Schweizer Bürgerrecht, so steht ihnen das
Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
Absatz 3
Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner
Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (§ 34) berechnet.
Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem
ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen
Einkünften;
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit
Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen
Einkünften;
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen
Rechte und von deren Einkünften;
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen;
f. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der
Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern
beansprucht. |
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Pauschalbesteuerung im Baselbiet heute
2009 gab es im Baselbiet etwa 170'000
Steuerpflichtige. 169'993 von ihnen haben ihre Einkünfte und ihr
Vermögen ordentlich deklariert. 7 profitierten von der
Pauschalbesteuerung.
Im Jahr 2008 bezahlten die damals
sechs im Baselbiet Pauschalbesteuerten insgesamt 354‘000 Franken
Steuern. Das sind keine 0,4 Promille des Steuerertrags der natürlichen
Personen. Die Abschaffung der Pauschalbesteuerung zieht also keinen
finanziellen Flurschaden nach sich.
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